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AUSGLEICHENDE KOMPLEMENTÄRE PRÄVENTIVE
Gemäß dem Gesetz kann die Ausübung der Fußreflexzonenmassage in keiner Weise einer medizinischen Behandlung oder Physiotherapie gleichgestellt werden, sondern einer Technik des Wohlbefindens durch körperliche Entspannung und stressfreie Entspannung.
(Gesetz vom 30.04.1946, Dekret 60669 von Artikel l.489 und Dekret vom 08.10.1996).
Mit ärztlicher Zustimmung